Allgemeines
In Waldgebieten ist das Entzünden von Feuer, das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht in Trockenzeiten (meist von März bis Oktober) verboten. Regelungen dazu finden sich in den Waldbrandschutzverordnungen, die für die einzelnen Bezirke jährlich verordnet werden.
Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen nahezu keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung, Standsicherheit, Abstand zu brennbaren Materialien, …). Verboten sind laut Bundes– und Landesgesetz das Verbrennen von biogenen Materialien (z.B. Abfälle) bzw. die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen. Größere, weithin sichtbare Feuer sind dem Gemeindeamt/Magistrat zu melden. Einschränkungen für das Grillen (z.B. am Balkon eines Mehrparteienwohnhauses) sind oft in Mietverträgen oder Haus¬ordnungen bzw. in der Gemeindeordnung verankert. Oft werden in diesen auch Grillzeiten und Grillplätze festgelegt.
Rechtliche Bestimmungen zum Verbrennen im Freien sind im Bundesluftreinhaltegesetz geregelt. Grundsätzlich ist das Entzünden von Feuer im Außenbereich untersagt, es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen. Dazu zählen etwa Lager- und Grillfeuer, Feuer im Zuge von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie Feuer im Rahmen der Bewirtschaftung alpiner Flächen oder biologischer Anbaumethoden.
Darüber hinaus können die Landeshauptleute zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen bewilligen, beispielsweise zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, zum Räuchern in Wein- und Obstkulturen oder für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Damit einem entspannten Grillabend nichts im Weg steht, sollten mögliche Risiken bekannt sein und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden. Grundsätzlich sind stets die Herstellerhinweise sowie die Bedienungsanleitung des jeweiligen Grillgeräts zu berücksichtigen.
Grillgeräte – mit Ausnahme von Elektrogrills – dürfen ausschließlich im Freien verwendet werden. Unabhängig vom Modell ist auf einen stabilen und sicheren Stand zu achten. Zudem sollte ein Grill niemals unbeaufsichtigt betrieben werden. Für den Notfall empfiehlt es sich, ein Mittel zur ersten Brandbekämpfung, beispielsweise einen tragbaren Feuerlöscher, griffbereit zu haben.
Beim Holzkohlegrill ist besonders auf möglichen Funkenflug zu achten, weshalb ausreichend Abstand zu brennbaren Materialien eingehalten werden muss. Vorsicht ist auch beim Anzünden mit flüssigen Grillanzündern geboten: Wird bei einem misslungenen Anzündversuch nachgegossen, kann es zu gefährlichen Stichflammen oder sogar Explosionen kommen. Benzin oder andere leicht entzündliche Flüssigkeiten dürfen keinesfalls verwendet werden. Deutlich sicherer sind feste Anzündwürfel oder speziell behandelte Holzspäne.
Nach dem Grillen ist schließlich darauf zu achten, heiße Asche sachgemäß und sicher zu entsorgen.
Video-Tipp: Asche richtig entsorgen
Auch Gasgrills bergen gewisse Risiken. Da austretendes Flüssiggas schwerer als Luft ist, kann es sich in Bodenvertiefungen ansammeln und dort eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Deshalb sollten sämtliche gasführenden Leitungen und Ventile regelmäßig auf Undichtheiten überprüft werden.
Video-Tipp: Richtiges AnschlieĂźen einer FlĂĽssiggasflasche
- Brennende Kerzen dĂĽrfen niemals unbeaufsichtigt bleiben.
- Christbäume sollten bis zu den Feiertagen möglichst im Freien gelagert werden. Das angeschnittene Stammende stellt man idealerweise in Wasser oder Schnee, damit der Baum länger frisch bleibt und das Brandrisiko sinkt.
- Kinder und auch Haustiere dürfen sich nicht unbeaufsichtigt in der Nähe brennender Kerzen aufhalten.
- Zwischen Kerzen und leicht entzündlichen Materialien ist ein möglichst großer Abstand einzuhalten. Nach oben hin sollten jedenfalls mindestens 20 cm frei bleiben.
- Wunderkerzen sind so anzubringen, dass sie frei hängen und weder Äste noch Zweige oder Christbaumschmuck berühren.
- Auf die Verwendung von SprĂĽhschnee sollte verzichtet werden, solange Kerzen brennen.
- Ein Eimer Wasser oder – noch besser – ein Feuerlöscher sollte stets griffbereit sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Brandbekämpfung nur in der Entstehungsphase möglich ist: Nach etwa 10 bis 20 Sekunden kann ein Baum bereits in Vollbrand stehen. In diesem Fall hat die eigene Sicherheit oberste Priorität: Personen in Sicherheit bringen, die Tür zum Brandraum schließen und umgehend die Feuerwehr verständigen.
- Besondere Aufmerksamkeit ist bei trockenem Reisig geboten, etwa beim Adventkranz am letzten Adventsonntag oder beim Christbaum rund um Dreikönig. Zu diesem Zeitpunkt sollten Kerzen nach Möglichkeit nicht mehr entzündet werden.
Video-Tipp: Wie schnell brennt ein Christbaum?
Video-Tipp: Wie löscht man einen brennenden Adventkranz?
Die Verwendung von Pyrotechnik birgt Gefahren und verursacht immer wieder Brände, nicht nur zu Silvester. Den rechtlichen Rahmen zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern bildet das Pyrotechnikgesetz.
Feuerwerkskörper werden in vier Klassen eingeteilt. F1 bildet die Klasse mit der geringsten Gefahr und darf teilweise auch in Innenräumen verwendet werden. Dazu gehören Tischfeuerwerke und Knallerbsen. Diese pyrotechnischen Gegenstände dürfen ab 12 Jahren verwendet werden. Zur Klasse F2 zählen etwa die typischen Silvesterraketen und Batterien aus dem Einzelhandel sowie Schweizerkracher und Böller. Diese dürfen ab 16 Jahren frei erworben werden. Die Verwendung von Produkten der Klasse F2 ist nur außerhalb des Ortsgebietes erlaubt. Für Feuerwerke der Kategorie F3 und F4 ist der Nachweis einer Ausbildung sowie eine behördliche Bewilligung notwendig. Diese sind ab 18 Jahren erlaubt.
Andere Kategorien wie T1 und T2, P1 und P2, S1 und S2 sind im Einzelhandel großteils nicht erhältlich und meist Fachleuten vorbehalten.
Feuerwerke mit Ausnahme der Klasse F1 dürfen nur außerhalb von Ortschaften gezündet werden. Die Verwendung von nicht zugelassenen Böllern und Raketen ist verboten und zudem lebensgefährlich.
Hier geht es zu den Sicherheitshinweisen:
Alle Infos zu Lithium‑Ionen-Akkus und den zugehörigen Batterieladestationen sind im Merkblatt MVBÖ-004-2023-01 zu finden. Hier werden Lagerungen, richtiges Laden und vieles mehr beschrieben.
Außerdem gelten für das Aufstellen von stationären Batterieanlagen die Vorgaben der OIB‑Richtlinie 2 für Batterieräume.
In der neuen OIB‑Richtlinie 2023 sind außerdem Vorgaben zum Thema Elektroautos und Ladestationen in Garagen enthalten.
Rauchmelder sind ein Hilfsmittel, um Brände bereits in ihrer Entstehungsphase zu erkennen und Personen bzw. Bewohner zu alarmieren.
Unabhängig von der gesetzlichen Lage sind Rauchmelder sehr sinnvoll – sie retten Leben, besonders nachts. Empfohlen wird zumindest ein Gerät:
- im Schlafzimmer
- im Wohnzimmer
- im Kinderzimmer
- im Flur vor den Schlafräumen
Da man im schlaf keinen Geruchsinn hat ist es zu dieser Zeit besonders gefährlich einen möglichen Brand nicht oder zu spät mitzubekommen.
Rauchmelder können Sie bei uns im Onlineshop oder im Geschäft in Thaur, Moosgasse 44a kaufen und sich beraten lassen.
Kohlenstoffmonoxid (CO) und Kohlenstoffdioxid (CO2) sind saure, farb- und geruchlose Gase. Diese Gase entstehen bei der Verbrennung von Holz, Kohle, Öl oder Gas. Können diese giftigen Gase nicht nach außen abgeleitet werden und bleiben sie in Innenräumen, so besteht Lebensgefahr.
Für Innenräume mit Anlagen zur Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, wie Öfen und Heizungsanlagen, sowie bei Aufstellung von Verbrennungsmotoren (z.B. Notstromaggregate) ist die Anbringung von CO‑Meldern zu empfehlen. In bestimmten Fällen ist bei der Aufstellung von Öfen, wenn eine ausreichende Zuluftführung nicht sichergestellt werden kann, die Installation von CO-Meldern verpflichtend. Diesbezüglich ist mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister das Einvernehmen herzustellen.
In Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, auch in Einfamilienhäusern, sind ausreichende und geeignete Mittel der Ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. Diese haben eine Mindestfüllmenge von 6 kg oder 6 Litern und zumindest die Eignung für die Brandklassen A und B aufzuweisen. Für Einfamilienhäuser reicht in der Regel ein solcher Feuerlöscher.
Jegliche Feuerlöscher können Sie bei uns im Onlineshop oder im Geschäft in Thaur, Moosgasse 44a kaufen und sich beraten lassen.
Abgesehen von der gesetzlichen Notwendigkeit ist es sinnvoll, ein Gerät der Ersten Löschhilfe für die frühe Bekämpfung eines Brandes bereitzustellen. Besonders Feuerlöscher und Löschdecken sind hier bewährt.
Tragbare Feuerlöscher
Feuerlöscher gibt es in den verschiedensten Größen und geeignet für die unterschiedlichsten Brandklassen. Die Brandklasse A umfasst Feststoffbrände, Flüssigbrände sind in der Brandklasse B enthalten und die Brandklasse C ist für Gasbrände geeignet. Weiters gibt es noch die Brandklasse der Metallbrände D und der Fettbrände F.
Für das Eigenheim ist ein Feuerlöscher mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg, geeignet für die Brandklassen A und B, bereitzustellen. Diese sollten mit Schaum gefüllt sein. CO2-Löscher sind besonders bei Elektrobränden geeignet, jedoch können sie Feststoffbrände nicht dauerhaft ablöschen. Zudem bergen sie bei Verwendung in kleinen geschlossenen Räumen die Gefahr des Erstickens, da CO2 die Umgebungsluft in Innenräumen verdrängt.
Feuerlöscher sind bei uns im Onlineshop oder im Geschäft in Thaur, Moosgasse 44a erhältlich und müssen alle 2 Jahre wiederkehrend überprüft werden. Die Wartung übernehmen wir auch gerne für Sie.
Löschdecke
Zum Löschen von Kleinbränden können neben tragbaren Feuerlöschern zum Beispiel auch Löschdecken (gemäß ÖNORM EN 1869) verwendet werden. Die Löschdecke wird dabei zum Ersticken des Brandes auf das brennende Gut gelegt. Wichtig dabei ist das vollständige Abdecken des brennenden Objektes, um den Brand erfolgreich zu löschen.
Eine Löschdecke im Haushalt ist ein sinnvolles und in der Handhabung einfaches Mittel der Ersten Löschhilfe für Kleinbrände im Haushalt.
Brände mit einer Schadensumme ĂĽber 2.000 Euro werden nach ihrer Ursache bzw. nach der Nutzung des Objekts klassifiziert und in der jährlichen BrandschadenÂstatistik zusammengefasst. Zeigen sich bei der Auswertung Trends, flieĂźen diese in zielgerichtete BrandverhĂĽtungsmaĂźnahmen ein.
Baulicher Brandschutz
Bei Baustoffen und Bauteilen handelt es sich um sogenannte Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann. Diese müssen grundsätzlich der Bauproduktenverordnung entsprechen.
Die wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen fĂĽr die unterschiedlichen Gebäudearten, die an Baustoffe und Bauteile gestellt werden, sind in den OIB‑RichtÂlinien der Serie 2 geregelt. Grundsätzlich dĂĽrfen nur Bauteile und Baustoffe verbaut werden, welche fĂĽr die geforderte Anwendung geprĂĽft und klassifiziert sind. Dabei werden fĂĽr Baustoffe und Bauteile im Wesentlichen folgende brandschutztechnische Leistungseigenschaften geprĂĽft und klassifiziert:
- Brandverhalten von Baustoffen gemäß EN 13501-1:
- Brennbarkeitsklasse A1, A2, B, C, D, E, F
- Qualmbildungsklasse s1, s2, s3
- Tropfenbildungsklasse d0, d1, d2
- Feuerwiderstand von Bauteilen gemäß EN 13501-2:
- Tragfähigkeit R ist die Fähigkeit des Bauteils unter festgelegten mechanischen Einwirkungen einer Brandbeanspruchung auf einer oder mehreren Seiten ohne Verlust der Standsicherheit für eine definierte Dauer zu widerstehen
- Raumabschluss E ist die Fähigkeit eines Bauteils mit raumtrennender Funktion der Beanspruchung eines nur an einer Seite angreifenden Feuers so zu widerstehen, dass ein Feuerdurchtritt zur unbeflammten Seite verhindert wird.
- Wärmedämmung I ist die Fähigkeit eines Bauteils die Übertragung von Feuer und Wärme soweit zu begrenzen, dass auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils Personen nicht gefährdet und dort befindliche Materialien nicht entzündet werden.
- Selbstschließende Eigenschaft C ist die Fähigkeit einer Feuer- oder Rauchschutztür oder einer Klappenanordnung zumindest im Brandfall eine Öffnung – auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung – zu verschließen.
Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Wohngebäuden finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.
Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten finden sich in der OIB‑Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten, Zubauten oder Nutzungsänderungen Anwendung finden.
Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Garagen, Carports und Parkdecks finden sich in der OIB‑Richtlinie 2.2 „Brandschutz in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.
Garagen sind grundsätzlich brandschutztechnisch von angrenzenden Gebäudeteilen abzutrennen. Das heißt, dass Öffnungen mit Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren, Brandschutzverglasung) zu versehen sind, die stets geschlossen zu halten sind. Leitungsdurchführungen bedürfen einer fachgerechten Abschottung.
Des Weiteren dürfen keine Gasflaschen, unabhängig von der Brennbarkeit des Inhaltes, in Garagen gelagert werden.
In Garagen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² dürfen, mit Ausnahme von einem Satz Reifen je Fahrzeug, generell keine brennbaren Lagerungen vorgenommen werden.
Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 7.1.
Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.
Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im ÖKL‑Merkblatt Nr. 107.
Sämtliche Vorgaben zum Brandschutz bei Hochhäusern finden sich in der OIB Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“.
Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.
Blitzschutz
Blitzschutz ist vorbeugender Brand- und Personenschutz. Eine Blitzschutzanlage (Blitzschutzsystem) besteht aus dem äußeren und inneren Blitzschutz, fängt den Blitz ein, leitet diesen ohne Zündgefahr sicher zur Erde ab und macht diesen unschädlich. Die Blitzschutzanlage schützt damit Gebäude vor direkten Blitzeinschlägen und den damit verbundenen Auswirkungen wie zum Beispiel Bränden oder mechanischen Schäden. Der innere Blitzschutz verhindert Blitzstrom‑Teilentladungen im Inneren des Gebäudes durch Potentialausgleichs- und Isolationsmaßnahmen und vermeidet damit weitere Schäden.
Die Forderung für eine Blitzschutzanlage kann sich aus bau-, gewerbe- oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen ist z.B. in der OIB‑Richtlinie 4 gefordert, dass Gebäude mit Blitzschutzsystemen auszustatten sind, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Blitzschutzes ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sowie Gebäude, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass keine Blitzschutzanlage erforderlich ist. Unabhängig davon sind folgende Gebäude jedenfalls mit einem Blitzschutzsystem auszustatten:
- Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
- Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit mehr als 30 Gästebetten
- Verkaufsstätten mit mehr als 600 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
- Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
- Pflegeheime
- Krankenhäuser
- Versammlungsstätten
- SchutzhĂĽtten in Extremlage
- Betriebsbauten mit mehr als 2.000 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, für die in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden wie z.B. für Chemiebetriebe
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
- Justizanstalten
- Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit mehr als 1.200 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
Alle Blitzschutzanlagen sind wiederkehrend ĂĽberprĂĽfen zu lassen. Kleinhausbauten mit bis zu drei Wohneinheiten sind alle zehn Jahre, sonstige Wohnobjekte und LandwirtÂschaften alle fĂĽnf Jahre und Betriebsanlagen, Hochhäuser und Versammlungsstätten alle drei Jahre zu ĂĽberprĂĽfen. FĂĽr Anlagen mit explosionsgefährlichen Atmosphären gilt eine jährliche PrĂĽffrist.
Brandschutz in der Landwirtschaft
Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 7.1.
Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.
Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im ÖKL‑Merkblatt Nr. 107.
Es ist darauf zu achten, dass die Leuchte der geforderten Schutzart D (alte Kennzeichnung FF: Leuchte mit begrenzter Oberflächentemperatur) und IP54 entspricht. Nicht entsprechende Leuchten sind zu ersetzen oder zu entfernen.
Weiters sollten regelmäßig alle Schutzgläser auf Bruch und Verschmutzung kontrolliert/gereinigt werden. Auch die elektrischen Leitungen zu den Leuchten müssen sich in einem schadlosen Zustand befinden. Sofern die Leuchten von der Position des Schalters aus nicht einsehbar sind, muss eine deutlich erkennbare Einschaltanzeige (Kontrolllicht) beim Schalter vorhanden sein.
Laut Vorgabe der OIB‑Richtlinie 4 sind Gebäude mit Blitzschutzsystemen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Blitzschutzes ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sowie Gebäude, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass kein Blitzschutz erforderlich ist. Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit mehr als 1.200 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sind laut OIB‑Richtlinie 4 (Ausgabe 2023) zukünftig jedenfalls mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Dies gilt bei Neubauten. Bei Bestandsobjekten ist auf die bau- bzw. gewerbebehördliche Genehmigung zu achten.
Eine Gebäudeversicherung, die Blitzschäden mitabdeckt, kann eine gesetzlich vorgeschriebene Blitzschutzanlage nicht ersetzen.
Eine Blitzschutzanlage auf landwirtschaftlichen Gebäuden ist alle 5 Jahre überprüfen zu lassen.
Feuermauer ist der umgangssprachliche Begriff für eine brandabschnittsbildende Wand. Diese trennt z.B. den Wirtschaftstrakt vom Wohngebäude und die Anforderungen an diese sind in der OIB‑Richtlinie 2 unter Punkt 3.1.3 bis 3.1.6 definiert. Die brandabschnittsbildende Wand sollte mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Durchführungen und Öffnungen sind erlaubt, sofern diese abgeschottet oder mit Feuerschutztüren der geforderten (meist EI2 30‑C) Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind.
Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im Ă–KL Merkblatt Nr. 107.
Alle elektrischen Installationen sind grundsätzlich nach den geltenden Ă–VE‑Normen zu errichten und dĂĽrfen nur durch fachkundige Personen ausgefĂĽhrt werden. Eine wiederkehrende ĂśberprĂĽfung der Elektroanlage innerhalb von 5 Jahren sollte von einer fachkundigen Person erfolgen. Der FehlerstromschutzÂschalter sollte zumindest halbjährlich ĂĽber die PrĂĽftaste einer FunktionsprĂĽfung unterzogen werden. Ein Stromkreisverzeichnis bzw. eine Beschriftung der Stromkreise (Zuordnung) im Elektroverteiler ist notwendig.
Auch ein Traktor zählt zu den KFZ und ist als solcher in einer Garage, in überdachten Stellplätzen oder im Freien abzustellen. Alle brandschutztechnischen Vorgaben und Anforderungen bezüglich der Errichtung einer Garage sind in der OIB‑Richtlinie 2.2 bzw. bei in Wirtschaftsgebäuden eingebauten Garagen in der OIB‑Richtlinie 2 Punkt 7.1.6 nachzulesen.
Abweichend dürfen in einer freistehenden Maschinenhalle mit einer Fläche von maximal 1.200 m² Traktoren, Mähdrescher, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Freistehend gilt eine Maschinenhalle dann, wenn sie mindestens 6 m zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück und mindestens 4 m zu Nachbargrundstücksgrenzen aufweist.
Sämtliche relevanten Informationen zur Aufstellung und dem Betrieb von Warmlufterzeugern zur Ernteguttrocknung finden sich in folgendem Merkblatt:
MVBĂ–-001-2021-06 Aufstellungshinweise fĂĽr Warmlufterzeuger zur Trocknung von ErntegĂĽtern
Aufstellung und Betrieb von Feuerstätten
Damit von Feuerstätten keine Brandgefahr ausgeht, müssen diese fachgerecht aufgestellt und betrieben werden. Grundsätzlich müssen Feuerstätten und die zugehörigen Abgasanlagen vor dem Erstbetrieb von einer berechtigten Person (z.B. Rauchfangkehrermeister) abgenommen werden. Wichtig ist die Einhaltung notwendiger Sicherheitsabstände zwischen der Feuerstätte inklusive dem Verbindungsstück (Rauchrohr) und brennbaren Bauteilen wie Wänden bzw. Wandverkleidungen, Decken oder Deckenverkleidungen, Holztüren oder Holztürstöcken sowie brennbaren Einrichtungsgegenständen. Sofern ein brennbarer Bodenbelag vorhanden ist, ist die Feuerstätte auf einer nichtbrennbaren Unterlage aufzustellen und der Bereich vor der Ofentür und der Aschelade durch eine nichtbrennbare Vorlage (z.B. Vorlegeblech oder eine Glasplatte) vor herausfallenden Glut- und Ascheresten zu schützen, Für einen sicheren Betrieb ist weiters auf eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu achten und die Abgasanlage ist regelmäßig durch den zuständigen Rauchfangkehrer kehren zu lassen.
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe stellt die unsachgemäße Entsorgung von heißer Asche eine erhebliche Brandgefahr dar. Asche kann auch nach mehreren Stunden noch zu Bränden führen. Diese darf daher nur in eigenen nichtbrennbaren Behältnissen gelagert werden. Im Freien sind die Behältnisse mit einem Deckel zu verschließen.
Feuerstätten bis zu einer Leistung von 15 kW sind alle 3 Jahre, Feuerstätten mit einer Leistung von 15 kW – 50 kW alle 2 Jahre und Feuerstätten über 50 kW jährlich g vom Rauchfangkehrer oder einem berechtigten Unternehmen überprüfen zu lassen.
Zur Erhaltung der Betriebssicherheit von Gasfeuerstätten ist es unumgänglich wiederkehrende Wartungen und Überprüfungen gemäß den Vorgaben der Gasverordnung durchführen zu lassen.
Zudem müssen die Gasinstallationen von Flüssiggasanlagen alle 6 Jahre und von Erdgasanlagen alle 12 Jahre gemäß den Vorgaben der Gasverordnung überprüft werden.
Weiters muss darauf geachtet werden, dass fĂĽr eine saubere Verbrennung genĂĽgend Luft zur VerfĂĽgung steht.
Brennstofflagerung
Je nach der Art des Brennstoffes (fest, flüssig oder gasförmig) werden unterschiedliche Anforderungen an die Brennstofflagerung gestellt.
- Für feste Brennstoffe ist ab einer Lagermenge von mehr als 15 m³ ein eigener Lagerraum erforderlich. Eine Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen ist unzulässig. Ausgenommen davon ist in Heizräumen die Lagerung von Pellets in Lagerbehältern bis zu einer Menge von höchstens 15 m³ gemeinsam mit der zugehörigen Feuerstätte, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden.
- FlĂĽssige Brennstoffe: Je nach Gefahrenkategorie sind flĂĽssige Brennstoffe unterschiedlich zu lagern.
- Gasförmige Brennstoffe: Die Lagerung von gasförmigen Brennstoffen (Flüssiggas) ist in der Gasverordnung geregelt.
Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzbeauftragter
- Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;
- Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;
- Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;
- Sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.
Für Versammlungsstätten laut Punkt 7.8 der OIB‑Richtlinie 2:
- Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² Netto-Grundfläche sowie bei mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m² beträgt, ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen.
Darüber hinaus gibt die OIB‑Richtlinie 2.1 für Betriebsbauten vor:
Für Betriebsbauten mit einer Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.000 m² ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Löschanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Netto-Grundfläche von 3.000 m² ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.
Außerhalb der Betriebszeiten muss im Bedarfsfall (z.B. Alarm, Störung, Abschaltungen) der BSB oder BSW für die Feuerwehr telefonisch erreichbar sein und innerhalb 30 Minuten vor Ort eintreffen.
Die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist in der TRVB 117 O geregelt und setzt sich grundsätzlich aus Modul 1 und Modul 2 sowie einem Nutzungsseminar zusammen. Wenn im Gebäude technische Brandschutzeinrichtungen verbaut sind, sind zusätzlich die entsprechenden Kurse zu besuchen.
Hier finden Sie unsere Kursangebote
Der Brandschutzbeauftragte ist primäre Ansprechperson in Sachen Brandschutz. Er kümmert sich um den organisatorischen Brandschutz und hat die Aufgaben entsprechend der TRVB 119 O und TRVB O 120 zu erledigen.
Feuerpolizeiliche ĂśberprĂĽfung
Gesamte Rechtsvorschrift fĂĽr Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler, Fassung vom 03.06.2024
Freigabescheine Mehrsprachig
Hier finden Sie die mehrsprachigen Freigabescheine
